Bundessozialgericht fällt Urteil gegen Kostenübernahme

Das Bundessozialgericht hat am Dienstag (07.03.2012) ein Urteil gefällt, dessen Tenor zumindest manchen Neurodermitis-Patienten in Deutschland missfallen dürfte.

Nachdem zwei Betroffene gegen ihre Krankenversicherung (DAK) geklagt haben und von der Kasse die Übernahme der Kosten für verschiedene, nicht-verschreibungspflichtige Medikamente und Salben gefordert hatten, war die höchstrichterliche Entscheidung mit Spannung erwartet worden.

Die Richter attestierten der beklagten Krankenkasse jedoch nunmehr, dass sie sich zu Recht dagegen verwehrt habe, unter anderem die Kosten für die Anschaffung von „Linola“-Cremes zu übernehmen. Dabei könne offen bleiben, ob es sich bei den in Rede stehenden Produkten womöglich um bloße Kosmetika handle, deren Übernahme ohnehin nicht geschuldet sein könne. Jedenfalls folge eine Erstattungspflicht der Krankenkasse weder aus einer Satzung noch aus sonstigem geschriebenen Recht, weil die begehrten Produkte lediglich „verkehrsfähig“ seien. Die bloße Verkehrsfähigkeit eines Mittels begründe jedoch für sich betrachtet mitnichten per se einen Zwang für den Versicherer, sich an den Kaufsummen zu beteiligen.

Entscheidend sei vielmehr, ob das jeweils begehrte Produkt medizinisch auch hinreichend wirkungsvoll sei, wofür die bloße subjektive Schilderung der Kläger keineswegs ausreichen könne. Erforderlich seien stattdessen objektive medizinische Studien, mit denen sich der Nachweis der Heilungskraft bei gleichzeitiger Unbedenklichkeit in Bezug auf etwaige Nebenwirkungen führen lasse. Gerade dies jedoch könne im Hinblick auf die fettenden Salben bzw. Cremes nicht mit der erforderlichen Sicherheit postuliert werden, so das Bundessozialgericht.

In diesem Zusammenhang verwiesen die Richter auch auf eine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), welcher sich seinerzeit geweigert hatte, den Einsatz von Basistherapeutika im Fall von Neurodermitis finanziell zu unterstützen. Zwar habe des GBA durchaus einige nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel für die Behandlung bei bestimmten Krankheiten angeraten und deren Alimentierung zugesagt; für die von den Klägern begehrten Mittel gelte dies jedoch gerade nicht. Es handle sich nämlich um keine Produkte, die zum Therapiestandard zu zählen seien.

Im Übrigen bestehe auch keine Notwendigkeit, wonach der Gemeinsame Bundesausschuss dem klägerischen Begehren entsprechend nunmehr in seinen Richtlinien auch Hautpflegemittel aufnehmen müsse, sofern sie punktuelle Linderungen bei Neurodermitis herbeigeführt haben sollen. Denn für die Patienten bestünden durchaus andere Möglichkeiten, um eine Unterstützung zu erhalten. Denkbar sei etwa, nach dem Sozialgesetzbuch vorzugehen (Buch II oder Buch XII) und im Fall genereller Bedürftigkeit einen Antrag auf Übernahme der Anschaffungskosten zu stellen.

Eine Verpflichtung für den Gemeinsamen Bundesausschuss, den Leistungskatalog der Krankenkassen zu erweitern, könne es aber sehr wohl dann geben, wenn preisgünstigere Alternativen zu etablierten Medikamenten einen erwiesenen zusätzlichen Nutzen hätten, der über den gegenwärtigen Status an Heilwirkung hinausreiche. Dies sei jedoch bei den vorliegend in Streit stehenden Mitteln mitnichten der Fall, so das Bundessozialgericht.

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